Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung von Baumaschinen/-geräten
1. Geschäftsbedingungen
a) Der Verkauf und die Lieferung von Baumaschinen/-geräten (im Folgenden: Kaufsache) erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Käufers wird hiermit widersprochen.
b) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet.
2. Vertragsschluss
a) Der Besteller ist an ein von ihm abgegebenes Kaufangebot 4 Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit Eingang des Kaufangebots beim Verkäufer. Der Kaufvertrag kommt durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Leistung durch die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung (im Folgenden: Verkäufer) zustande.
b) Der Käufer verpflichtet sich, die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag sowie den Weiterverkauf (sofern noch ein Eigentumsvorbehalt nach Ziff. 5 besteht) der Kaufsache dem Verkäufer anzuzeigen.
c) Die Angaben zur Kaufsache (insbesondere Maße, Gewichte, Gebrauchswerte, technische Angaben etc) sowie diesbezügliche Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht vom Verkäufer in der schriftlichen Bestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
d) An allen dem Besteller in Zusammenhang mit der Angebotserteilung überlassenen Unterlagen, behält sich der Verkäufer Eigentumsrechte vor. Sofern ein Kaufvertrag nicht zu Stande kommt, sind die Unterlagen vom Besteller an den Verkäufer zurückzugeben.
3. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen
a) Der Kaufpreis versteht sich zzgl. MwSt. in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe, aber ohne Verpackung.
b) Die Zahlung des Kaufpreises hat in bar ohne Abzug zu erfolgen. Sofern ausdrücklich vereinbart, hat die Zahlung auf das vom Verkäufer benannte Konto zu erfolgen.
c) Die Aufrechnung mit Forderungen, die vom Verkäufer bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
d) Das Recht zu Teilzahlungen besteht nur, wenn dieses schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird der restliche Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
e) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Kaufsache bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk bzw. den Firmensitz des Verkäufers verlassen oder der Verkäufer Versandbereitschaft angezeigt hat.
b) Wird die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Maßnahmen von behördlicher Hand oder durch eine von ihm nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer (wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung, höchstens aber um 4 Wochen. Vorstehende Regelung gilt auch für sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände. Beginn und Ende derartiger Umstände wird der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
c) Ist der Verkäufer aufgrund der in lit. a) genannten Umstände für mehr als 4 Wochen an der Ausführung des Vertrages gehindert, sind beide Parteien unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.
d) Gegenüber Verbrauchern verpflichtet sich der Verkäufer, über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzugewähren.
e) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Käufers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
a) Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Ist der Käufer ein Unternehmer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die völlige Bezahlung sämtlicher der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner zustehenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
b) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Zudem ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern.
c) Dem Käufer ist gestattet, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, es sei denn, dass die sich aus der Weiterveräußerung ergebende Forderung bereits an andere abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch bei Zahlungseinstellung des Käufers oder sonstiger Gefährdung des Sicherungsinteresses des Verkäufers.
d) Die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung tritt der Käufer bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherung ab. Der Käufer ist solange zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber nachkommt. Die vom Käufer eingezogenen Beträge hat er an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind. Im Falle der Verletzung der Zahlungspflicht des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Geschäftspartner des Käufers aufzudecken.
e) Der Verkäufer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich dem Verkäufer.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen entweder trotz einer nach dem Kalender bestimmten Zeit oder Fristsetzung nicht nachkommt. Das Herausgabeverlangen stellt zugleich den Rücktritt vom Vertrag dar.
g) Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter, Beschädigungen oder Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht hat der Käufer den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
6. Gefahrübergang
a) Wird die Kaufsache auf Wunsch des Käufers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den die den Transport auszuführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache vom Erfüllungsort aus versandt wird oder wer die Transportkosten trägt.
b) Die Regelung der lit. a) gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
c) Angelieferte Kaufsachen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 7 in Empfang zu nehmen.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Die Kaufsache ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer bei Verlust der Gewährleistungsrechte unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
b) Beim Verkauf neuer Kaufsachen verjähren die Gewährleistungsrechte des Käufers in 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache, sofern der Verkäufer nicht vorsätzlich gehandelt, den Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden ist oder der Käufer Ansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend machen kann. Erklärungen über die Beschaffenheit der Kaufsache stellen keine Garantie dar. Der Käufer hat nur das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers. Sofern diese fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Gebrauchte Kaufsachen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Diese Einschränkung gilt nicht, sofern der Verkäufer vorsätzlich gehandelt, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart worden ist.
d) Die Bestimmungen der lit. a) – c) gelten nicht gegenüber Verbrauchern. Ist der Käufer einer gebrauchten Sache Verbraucher, verjähren die Gewährleistungsrechte in 1 Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
e) Die im Zuge einer Mängelbeseitigung ausgetauschten Teile werden Eigentum des Verkäufers. Eine Mängelbeseitigung verlängert nicht die Gewährleistungszeit der ganzen Kaufsache.
d) Ergibt die Überprüfung einer vom Käufer veranlassten Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies für ihn erkennbar war. Eine Reparatur zu den jeweils gültigen Preisen wird der Verkäufer nur dann vornehmen, sofern er dazu vom Käufer ausdrücklich beauftragt wurde. In einem solchen Fall gelten die AGB des Verkäufers für die Reparatur und Wartung von Baumaschinen-/geräten.
d) Die Gewährleistung und Haftung für jegliche Schäden entfällt, wenn die Kaufsache durch den Käufer oder Dritte unsachgemäß verändert, montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht der Betriebsanleitung entsprechen, es sei denn der Käufer weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. § 476 BGB bleibt gegenüber Verbrauchern unberührt.
e) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Kaufsache selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei mindestens grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Soweit die Haftung beschränkt bzw. ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
f) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so sind als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Firmensitz in Fulda vereinbart.
Johannes Gerstung Baumaschinen Service Gerstung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkleistungen von Baumaschinen/-geräten
1. Geschäftsbedingungen
a) Die Werkleistung (Reparatur, Wartung, Fehlersuche etc.) bzgl. Baumaschinen/-geräten (im Folgenden: Gerät) erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Mieters wird hiermit widersprochen.
b) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet.
2. Nebenpflichten des Bestellers
a) Der Besteller ist verpflichtet, die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung über mögliche Ursachen und Defekte an dem Gerät zu informieren bzw. mitzuteilen, wodurch sich die Fehler oder Störungen an dem Gerät bemerkbar gemacht haben, sofern dies für die Durchführung der Reparatur von Bedeutung ist.
b) Mit der Erteilung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und -einsätzen insoweit als erteilt, als dies den Umständen nach erforderlich und angemessen ist.
c) Im Zuge des Werkvertrages im Austauschverfahren ersetzte Teile werden Eigentum der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung. Sollte der Besteller anderweitig darüber verfügen wollen, muss er dies der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung unverzüglich nach Vertragsschluss schriftlich mitteilen.
d) Sofern die Werkleistung außerhalb des Geschäftsbetriebes der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung erbracht wird, hat der Besteller auf eigene Kosten die vertraglich erforderlichen Hilfeleistungen zu erbringen (Bereitstellung von Hilfskräften und Elektrizität, Zugang zum Gerät etc.)
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
a) Die Vergütung versteht sich zzgl. MwSt. in der im Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe. Sofern kein Festpreis vereinbart worden ist, setzt sich die Vergütung aus den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen und Sätzen für die Arbeitsstunden der Monteure sowie das Material zusammen. Sofern die Werkleistung außerhalb des Geschäftsbetriebes der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung erbracht wird, kommen als weiterer Bestandteil der Vergütung die Fahrtkosten hinzu.
b) Auf Wunsch des Bestellers wird ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlages durch die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung bzgl. des in diesem beschriebenen Leistungsumfanges um bis zu 15 % ist ohne vorherige Benachrichtigung des Bestellers zulässig, wenn sich bei Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile bzw. Materialien als notwendig erweist. Bei Überschreitungen von mehr als 15 % erfolgt die Benachrichtigung des Bestellers.
c) Die Zahlung der Vergütung hat in bar ohne Abzug zu erfolgen. Sofern ausdrücklich vereinbart, hat die Zahlung auf das vom Verkäufer benannte Konto zu erfolgen.
d) Die Aufrechnung mit Forderungen, die von der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
e) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Werklohnanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, ist die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
4. Leistungszeit
a) Fristen für die Reparatur sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich durch die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung ausdrücklich zugesichert worden sind.
b) Wird die von der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Maßnahmen von behördlicher Hand oder durch eine von ihm nicht zu vertretende nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer (wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde) verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung, höchstens aber um 4 Wochen. Vorstehende Regelung gilt auch für sonstige von der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung nicht zu vertretende Umstände. Beginn und Ende derartiger Umstände wird die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
c) Ist die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung aufgrund der in lit. a) genannten Umstände für
mehr als 4 Wochen an der Ausführung des Vertrages gehindert, sind beide Parteien unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
d) Gegenüber Verbrauchern verpflichtet sich die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung, über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine etwaige, bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzugewähren.
e) Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Bestellers sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht bleiben unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht
a) Soweit von der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung ein- oder angebaute Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Gerätes geworden sind, behält sich die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ansonsten erwirbt die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung Miteigentum an dem Gerät im Verhältnis der unter Eigentumsvorbehalt eingebauten Ersatzteile sowie der ausgeführten Arbeiten.
b) Die Regelungen der Ziff. 5 der „AGB für Verkauf und Lieferung von Baumaschinen/-geräten“ (insbesondere der erweiterte Eigentumsvorbehalt gegenüber Unternehmern) gelten entsprechend.
c) Die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung hat für ihre Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an den von ihr reparierten bzw. gewarteten Geräten des Bestellers, wenn sie zum Zwecke der Reparatur bzw. Wartung in den Besitz der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung gelangt sind. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Reparaturen bzw. Wartungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gerät in Zusammenhang stehen.
6. Gefahrübergang und Transport
a) Der Hin- und Rücktransport des Gerätes ist Sache des Bestellers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung während des Transportes trägt.
b) Wird das Gerät auf Wunsch des Bestellers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Gerätes auf den Besteller über, sobald das Gerät an den die den Transport auszuführende Person übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gerät vom Erfüllungsort aus versandt wird oder wer die Transportkosten trägt.
7. Abnahme
a) Die Entgegennahme der Werkleistung bedeutet deren Abnahme. Erfolgt keine Entgegennahme, gilt die Werkleistung 1 Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller als abgenommen, es sei denn, der Besteller rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraumes bestehende wesentliche Mängel.
b) Erfolgt die Abnahme bzw. Abholung des Gerätes nicht fristgerecht, ist die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung berechtigt, dem Besteller Aufbewahrungskosten zu berechnen. Die Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Bestellers.
8. Gewährleistung und Haftung
a) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers verjähren in 1 Jahr ab Abnahme des Gerätes. Nimmt der Besteller das Gerät in Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.
b) Die Einschränkung der lit. a) gilt nicht, sofern die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung vorsätzlich gehandelt, den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes vereinbart worden ist.
c) Mängel sind der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und möglichst genau zu bezeichnen.
c) Der Besteller hat nur das Recht auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung. Sofern diese fehlschlägt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
c) Die im Zuge einer Mängelbeseitigung ausgetauschten Teile werden Eigentum der Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung.
d) Ergibt die Überprüfung einer vom Besteller veranlassten Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, trägt dieser die Kosten der Überprüfung. Dies gilt gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies für ihn erkennbar war. Eine Reparatur zu den jeweils gültigen Preisen wird die Fa. BSG Baumaschinen Service Gerstung nur dann vornehmen, sofern er dazu vom Besteller ausdrücklich beauftragt wurde.
d) Die Gewährleistung und Haftung für jegliche Schäden entfällt, wenn das reparierte bzw. gewartete Gerät durch den Besteller oder Dritte unsachgemäß verändert, montiert, installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht der Betriebsanleitung entsprechen, es sei denn der Besteller weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
e) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Gerät selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei mindestens grober Fahrlässigkeit,
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
Soweit die Haftung beschränkt bzw. ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
f) Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so sind als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Firmensitz in Fulda vereinbart.
Johannes Gerstung Baumaschinen Service Gerstung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietung von Baumaschinen/-geräten
1. Geschäftsbedingungen
a) Der Verkauf und die Lieferung von Baumaschinen/-geräten (im Folgenden: Mietsache) erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Mieters wird hiermit widersprochen.
b) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet.
2. Mietzeiten
a) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Tag, wenn ein solcher nicht vereinbart ist, mit der Übergabe der Mietsache an den Mieter oder dessen Beauftragten. Wird die Mietsache versandt, beginnt die Mietzeit mit dem Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer.
b) Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Mietsache in weitervermietbarem Zustand zurückgegeben wird, oder bei Versendung mit dem Eintreffen der sich in weitervermietbarem Zustand befindlichen Mietsache am Lagerplatz des Vermieters, keinesfalls jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bzw. Ablauf der Kündigungsfrist
3. Mietzins, Zahlung
a) Die vereinbarte Miete ist vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung im Voraus zu zahlen. Die vereinbarte Miete versteht sich zzgl. sämtlicher Nebenkosten (Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Betriebsstoffe, Reinigung etc.) sowie auf Miete und Nebenkosten anfallende MwSt.
b) Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, ist für jeden angefangenen Tag die volle Tagesmiete zu zahlen. Die Tagesmiete wird mit 8 Arbeitsstunden (normale Schichtzeit) berechnet. Jede darüber hinaus gehende angefangene Arbeitsstunde wird mit 1/8 der Tagesmiete zusätzlich zur vereinbarten Miete berechnet.
c) Die volle Tagesmiete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht voll ausgenutzt wird. Dies gilt nicht, wenn die Stillstandszeit im Voraus angemeldet und durch den Vermieter genehmigt worden ist. Samstage gelten als Werktage. Diese werden dann nicht berechnet, wenn die Arbeit an diesem Tag nachweislich geruht hat. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind dem Vermieter zu melden; sie werden abrechnungsgemäß wie Werktage behandelt.
d) Alle Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu erfolgen.
4. An- und Abtransport
Der An- und Abtransport geht zu Lasten des Mieters. Beim Transport der Mietsache ist allein der Fahrer für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (zulässige Transportabmessungen, Nutz- und Achslasten, Ladungssicherungen etc.) verantwortlich. Bei Zuwiderhandlung erlischt der Versicherungsschutz. Ab dem Zeitpunkt der Abmeldung muss die Mietsache inkl. Zubehör dem Vermieter abholbereit und frei zugänglich bereitgestellt werden.
5. Übergabe, Mängelrügen und Gewährleistung
a) Befindet sich der Vermieter mit der Bereitstellung oder Absendung der Mietsache in Verzug, haftet der Vermieter nur bei mindestens grober Fahrlässigkeit auf Verzugs-Schadensersatz.
b) Der Mieter hat den Vermieter im Gewährleistungs- oder Verzugsfalle auf drohende Schäden (z. B. Verwirkung einer Vertragsstrafe durch den Mieter einem Dritten gegenüber) unverzüglich hinzuweisen. Verletzt der Mieter diese Pflicht, ist insoweit ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.
6. Allgemeine Vorschriften
a) Im Fall eines rechtzeitig gerügten und vom Vermieter zu vertretenden Mangels kann der Mieter für die Zeit des Ausfalls der Mietsache den Mietzins anteilig kürzen.
b) Alle weitergehenden Gewährleistungsansprüche des Mieters (insbesondere Schadensersatz) sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht für Ansprüche, die die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen.
c) Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Mietsache bei Übergabe an ihn bzw. den Frachtführer sauber und vollgetankt ist und dass er mit der Funktion der Mietsache vertraut ist bzw. gemäß § BRG 260 und § BRG 500 eingewiesen wurde. Er erkennt die geltenden Unfallverhütungsvorschriften an.
d) Der Mieter trägt selbst die Verantwortung dafür, dass die Mietsache für die von ihm vorgesehenen Zwecke geeignet ist. Etwaige für den Einsatz der Mietsache erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.
7. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich:
a) für die von der Mietsache während ihrer Einsatzzeit ausgehende Gefahr zu haften und die Mietsache in seine Haftpflichtversicherung mit aufzunehmen. Falls eine solche nicht besteht, ist der Mieter, der Unternehmer ist, zum Abschluss einer hierfür angemessenen und üblichen Haftpflichtversicherung verpflichtet.
b) die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie vor Überbeanspruchung zu schützen. Die Mietsache darf nur durch qualifiziertes Personal unter sorgfältiger Beachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsempfehlung eingesetzt werden. Unbefugten Personen ist die Benutzung der Mietsache verboten. Der Mieter haftet auch bei Verstößen seiner Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang.
c) für Wartung und Pflege des Mietgegenstandes im üblichen Rahmen zu sorgen. Bei einer Mietdauer von mehr als 150 Betriebsstunden sind – in Rücksprache mit dem Vermieter – die vom Hersteller vorgeschriebenen Inspektionen zu veranlassen.
d) bei auftretenden Störungen den Vermieter zu informieren. Eine Reparatur durch den Mieter oder durch von diesem beauftragte Dritte ist nur nach Rücksprache mit dem Vermieter zulässig.
e) die Mietsache nach Beendigung der Mietzeit in einwandfreiem, gebrauchsfähigem, vollgetanktem, der Dauer der Einsatzzeit angemessen gereinigten Zustand zurückzugeben und auf etwaig vorhandene Mängel hinzuweisen.
f) die anfallenden Kosten für die Betriebsstoffe zu übernehmen. Es sind nur die von den Herstellern zugelassenen bzw. empfohlenen Betriebsstoffe zu verwenden.
g) bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter, Beschädigungen oder Vernichtung den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht hat der Mieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Mieter darf den Mietgegenstand weder verpfänden noch übereignen.
8. Versicherung und Haftung des Mieters
a) Für alle Schäden an der Mietsache besteht eine Maschinenbruchversicherung. Mitversichert sind auch Chassis und Hilfsrahmen inkl. Fahrmotoren und Getriebe. Reifenschäden und Verschmutzungen sind nicht versichert.
b) Kein Versicherungsschutz besteht bei Vorsatz. Soweit die Maschinenkaskoversicherung im Falle grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG berechtigt ist, ihre Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, ist auch der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung dem Mieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
c) Bei Schäden aller Art am Mietgegenstand, für die die Versicherung Deckungszusage erteilt, stellt der Vermieter dem Mieter eine Selbstbeteiligung bis zu 1.500 € je Schadensfall und Mietsache in Rechnung. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall und Mietsache bei Diebstahlschäden 10 % der Schadenssumme (mindestens aber 1.500 €) sowie bei Unterschlagung 25 % der Schadenssumme (mindestens aber 2.500 €) Im Übrigen haftet der Mieter für die von ihm und seiner Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden.
d) Soweit die Versicherung keine Deckungszusage erteilt, haftet im Übrigen der Mieter für die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden.
e) Im Fall des Schadenseintrittes hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten, Zeitpunkt und Ursache des Schadens sowie den Umfang der Beschädigung mitzuteilen.
e) Für o. g. Versicherung werden dem Mieter 7 % des Mietzinses pro Kalendertag berechnet.
9. Unter-/Weitervermietung, Standort
a) Die Unter- bzw. Weitervermietung ist ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig. Andere Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
b) Standort der Mietsache ist das Ladengeschäft des Mieters. Änderungen hat der Mieter unverzüglich mitzuteilen.
10. Rückgabe
a) Die Rückgabe hat spätestens bis 30 Minuten vor Geschäftsschluss oder nach Vereinbarung zu erfolgen. Für Mietsachen, die außerhalb der Geschäftszeit zurückgegeben werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung.
b) Fehlendes Zubehör und Werkzeug bei Rückgabe oder Abholung werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungswert weiter berechnet. Schäden und nicht vereinbarte Änderungen an der Maschine (sofern sie erst bei der Reinigung festgestellt werden) sind vom Mieter unverzüglich, spätestens an dem auf die Anzeige der Schäden folgenden Tag fachgerecht zu beseitigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter ohne Nachbesserungsaufforderung berechtigt, die Schadenbeseitigung oder Wiederherstellung auf Kosten des Mieters durchzuführen.
c) Alle anfallenden Reparaturen und Reinigungsarbeiten, die der Vermieter zu verantworten hat, werden mit 70 € pro angefangene Stunde zzgl. Material- und Anfahrtskosten und für Reinigung mit 60 € pro angefangene Stunde zzgl. Material- und Anfahrtskosten in Rechnung gestellt. Sollte die Mietsache bei Rückgabe nicht vollgetankt sein oder sonstige Betriebsstoffe fehlen, werden diese dem Mieter ebenfalls berechnet. Gleiches gilt für eine notwendige Säuberung der Mietsache.
11. Kündigung
Im Fall des Zahlungsverzuges des Mieters oder wenn dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindern, ist der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung und Rücknahme der Mietsache auf Kosten des Mieters berechtigt.
12. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Verjährung
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen so sind als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Firmensitz in Fulda vereinbart. Die Verjährungsregelung des § 548 BGB findet keine Anwendung. Für die Verjährung aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gelten die allgemeinen Vorschriften.
Johannes Gerstung Baumaschinen Service Gerstung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
1. Geschäftsbedingungen
a) Die Dienstleistung (Transport, Baggerarbeiten, Abbruch, etc.) bzgl. der angebotenen Dienstleistungen (im Folgenden: DL) erfolgt ausschließlich auf Grundlage unserer AGB. Abweichenden AGB unseres Mieters wird hiermit widersprochen.
b) Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Sinne von §§ 13, 14 BGB verwendet.
Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
a) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind wesentlicher Bestandteil für Verträge mit dem Unternehmen BSG Baumaschinen Service Gerstung (Auftragnehmer) über die angebotenen Leistungen rund um Bauvorhaben. Sie finden Anwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften (Auftraggeber) und gelten für alle Geschäftsbeziehungen.
b) Der Auftraggeber erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen oder durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Lieferung mit ausschließlich deren Geltung für das Vertragsverhältnis und etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Ein Widerspruch muss in Textform innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der AGB erfolgen. Neuere AGB ersetzen ältere. Der Maßgeblichkeit abweichender AGB des Auftraggebers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftragnehmer in Bestätigungsschreiben oder sonstiger Weise übermittelt werden. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, sie werden dem Auftragnehmer schriftlich mitgeteilt und von diesem in Textform explizit anerkannt.
c) Von den AGB abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall schriftlich (z.B. im Angebot) zu vereinbaren, um Gültigkeit zu erlangen. Textliche Nebenabreden per E-Mail gelten ebenfalls, sofern sie von der Gegenseite ausdrücklich akzeptiert wurden.
2 Zustandekommen des Vertrages und Leistungszeitraum
a) Bestellt der Auftraggeber Waren und/oder Dienstleistungen auf elektronischen Weg (beispielsweise via E-Mail oder Telefon) werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch keine verbindliche Annahme dar. Eine Annahmeerklärung kommt erst durch eine explizite Annahme in Textform zustande oder spätestens bei Anlieferung der Waren beziehungsweise bei Beginn der beauftragten Dienstleistungen.
b) Die Annahme eines schriftlichen Angebots bedarf der Textform. Neben den Leistungen und Preisen sind wesentliche Angaben zur beauftragten Dienstleistung mit der Adresse, den einzelnen Umfängen und ggf. zu beachtenden Besonderheiten aufzuführen. Die zu bearbeitenden Umfänge sind vom Auftragnehmer wie beschrieben ermittelt worden. Der Auftraggeber erkennt die Umfänge mit der Beauftragung an. Bei Vorgabe durch den Auftraggeber behält sich der Auftragnehmer eine eigene Ermittlung der Umfänge vor. Dieses kann auch nach Abschluss des Vertrages erfolgen. Etwaige Änderungen der Umfänge, insbesondere Vergrößerungen des Leistungsbereiches, werden nach vorheriger Info an den Auftraggeber mit in die Abrechnung aufgenommen.
c) Die BSG Baumaschinen Service Gerstung hält sich, wenn nicht anders im Angebot angegeben, an abgegebene Angebote sechs Wochen gebunden. Ausgenommen sind Materialien, die extremen (>10% Unterschied) Preisschwankungen unterliegen.
d) Für Lieferungen (Art, Umfang, Liefervoraussetzungen) gelten die in der Auftragsbestätigung festgelegten, im Angebot beschriebenen oder durch Nebenabreden festgehaltenen Vereinbarungen und Bedingungen.
e) Da die vom Auftragnehmer durchzuführenden Dienstleistungen zum Teil witterungsabhängig sind, können sich Ausführungstermine und Liefertermine teilweise kurzfristig verschieben. Hieraus können keine Haftungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
f) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
g) Etwaige Änderungen, Ergänzungen oder Modifizierungen eines Angebots vor, bei oder nach Vertragsanschluss können nur durch den Angebotsersteller persönlich, einer explizit im Angebot namentlich benannten Person oder einem gesetzlichen Vertreter der Auftragnehmer-Gesellschaft beziehungsweise dem Inhaber der Auftragnehmer-Gesellschaft in Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt werden. Andere Personen (beispielsweise Erfüllungsgehilfen, wie operative Mitarbeiter des Auftragnehmers) sind nicht zur Modifizierung oder Abgabe oder Annahme eines Angebots berechtigt.
h) Mit der Bestellung von Waren und/oder Bau- und/oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen.
i) Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
j) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen oder Nichtverfügbarkeiten informieren wir den Kunden umgehend nach Kenntnisnahme.
3 Vertragsdauer
a) Der Werkvertrag wird für den vereinbarten Leistungszeitraum oder den vereinbarten Leistungsumfang einmalig geschlossen.
b) Dem Auftraggeber wird für den Fall einer Veräußerung des zu bearbeitenden Objektes das Recht eingeräumt, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum Schluss des auf die grundbuchamtliche Umschreibung folgenden Monats den Vertrag schriftlich per Einschreiben zu kündigen.
c) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 649 BGB oder tritt der Auftraggeber mit Einverständnis der Auftragnehmerin aus nicht von dieser zu vertretenden Gründen vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Elemente vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass der der Auftragnehmerin durch die Kündigung bzw. den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger oder gar kein Schaden entstanden ist.
4 Leistungsumfang
a) Der Leistungs- und Lieferumfang richtet sich primär nach der schriftlichen Vereinbarung, alternativ und sekundär nach der mündlichen oder fernmündlichen Vereinbarung. Eine Fertigstellungspflege stellt eine gesonderte Leistung dar und gilt bei entsprechender Vereinbarung als eigenständiger Vertrag.
b) Wenn nicht durch schriftliche Vereinbarung festgehalten und nach einer Pauschale abzurechnen, wird der Leistungsumfang nach den individuellen Wünschen des Auftraggebers oder seinen Vertretern bei Vertragsschluss bestimmt. Dabei ist nur auf die bei Vertragsschluss vom Auftraggeber genannten Wünsche und die bei Ausführungsbeginn schriftlich oder mündlich vom Auftraggeber genannten Leistungen abzuzielen. Spätere, im Verlauf der Ausführung stattfinden Modifizierungen durch den Auftraggeber selbst, dessen Vertreter oder dessen nach objektiver Sicht erscheinenden Vertretern können, müssen aber nicht, durch den Auftragnehmer durchgeführt werden. Die spontane Änderung des Leistungsumfangs kann dazu führen, dass die endgültige Forderungssumme sich deutlich erhöht, weitere Arbeitstage nötig werden und zunächst geplante Abschlüsse von Arbeiten verschoben werden. Sofern ersichtlich, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber umgehend nach Kenntnisnahme zu informieren.
c) Änderungen des Leistungsumfangs sind nur bei mündlichen Vereinbarungen und bei Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis zulässig und können direkt dem Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers mitgeteilt werden, wenn dieser nicht an einen anderen Ansprechpartner verweist.
d) Die Dienstleistungen werden nach den natürlichen Vorgaben und je nach Witterung und daraus resultierendem Arbeitsanfall ausgeführt. Alle Arbeiten werden gemäß dieser AGB und den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
e) Wenn nicht explizit vereinbart, werden Leistungen stets als Stundenlohnarbeiten zu den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen laut Preis- und Leistungsverzeichnis abgerechnet. Eine Abweichung von den Preisen muss in Schriftform oder Textform erfolgen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten ortsübliche Sätze.
f) Die Abfuhr von Grünabfall ist in der Berechnung nach Stundensätzen standardmäßig nicht inbegriffen, sondern erfolgt separat laut Preis und Leistungsverzeichnis.
g) Vom Auftragnehmer erstellte Konzeptionierungen, Pläne, Zeichnungen und Leistungsverzeichnisse sind dessen Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Sollte das Angebot nicht angenommen werden, darf weder der Auftraggeber selbst oder ein Dritter nach diesen Dokumenten bauen. Werden die Unterlagen dennoch genutzt, ist der Auftraggeber verpflichtet, 400 Euro zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. als Planungsgebühr an den Auftragnehmer zu zahlen.
h) Nicht im Angebot aufgeführte Leistungen oder über den angebotenen Leistungsumfang hinausgehende Leistungen werden gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnisses zusätzlich abgerechnet. Dies umfasst beispielsweise spontane Wünsche des Auftraggebers oder dessen Vertreter, die dem Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen mündlich bei Ausführung der Arbeiten mitgeteilt werden.
i) Angebotene Leistungen die nicht in pauschalisierter Form schriftlich angeboten wurden, werden stets zu Stundensätzen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnisses nach tatsächlichem Aufwand oder zu Bruttoanschaffungs- bzw. Bruttoherstellungspreisen zuzüglich 38% abgerechnet.
4.9 Nicht vertraglich geschuldete Leistungen die vom Auftraggeber veranlasst werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gem. Punkt 4 Abs. b) & c) gesondert berechnet.
5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a) Der Auftraggeber wird seine gesetzlichen und vertraglichen Mitwirkungspflichten mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Insbesondere wird er alle zur Abwicklung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen erteilen und die physischen Voraussetzungen schaffen, die zur organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung der Leistungen erforderlich sind.
b) Vor allem ermöglicht der Auftraggeber zu jeder Zeit innerhalb des Leistungszeitraumes den ungehinderten Zugang zu den Bauvorhaben. Andernfalls besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Dienstleistungen vorzunehmen. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zur wiederholten Anfahrt einer verschlossenen oder unzugänglichen Fläche verpflichtet.
c) Aufgrund eines fehlenden Mitwirkens des Auftraggebers darf der Auftragnehmer entstehende Zusatzkosten für Personal, Geräte o.ä. dem Auftraggeber gesondert in Rechnung stellen.
d) Dem Auftraggeber wird bei Stundenlohnarbeiten umgehend ein Nachweis über die Stundenlohnarbeiten vorgelegt, der innerhalb von 6 Werktagen bestätigt werden muss. Zahlungen gelten als Anerkennung erbrachter Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als „nicht anerkannt“ zurückgegeben hat oder in Textform Einwendung erhoben hat.
6 Lagerplätze, Anschlüsse
a) Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Baustrom und Bauwasser), werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Dienstleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt.
7 Vergütung und Abrechnung
a) Wenn nicht anders vereinbart, ist das vertraglich vereinbarte Entgelt nach Rechnungsstellung sofort fällig.
b) Bei einer einsatzbezogenen Leistungsabrechnung ist die Rechnung 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
c) Zahlungen sind ohne Abzug auf das, auf der Rechnung angegebene, Konto zu leisten. Mitarbeiter und Beauftragte des Auftragnehmers sind nicht zum Inkasso berechtigt. Der Auftraggeber kann eine Aufrechnung nur mit einer titulierten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderung vornehmen.
d) Bei Zahlungsverzug wird für jede Mahnung eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 10,00 € erhoben.
e) Alle im Vertrag und den AGB aufgeführten Beträge verstehen sich in € netto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
8 Mängelansprüche
a) Mängel sind unverzüglich nach Feststellung beim Auftragnehmer schriftlich zu reklamieren. Ansonsten gelten die Arbeiten als vertrags- und ordnungsgemäß erbracht. Bei rechtzeitiger Beanstandung ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet.
b) Erfolgt die Nachbesserung bei rechtzeitiger Reklamation nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ist der Mangel erheblich, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Minderung. Die Minderung bemisst sich nach den an diesem Tage auszuführenden Leistungen unter Berücksichtigung der Vorhalte- und Einsatzkosten sowie der Gesamteinsätze während der betreffenden Saison. Etwaige Rückzahlungen sind daher erst am Saisonende fällig.
c) Für das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, dass ein Rücktrittsrecht wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur in Betracht kommt, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
9 Haftung
a) Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften für die Schäden, die bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
b) Der Auftragnehmer haftet nicht für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen oder Schäden an Werkzeugen, sofern diese durch den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen nicht ordnungsgemäß bedient wurden.
c) Sach- und Personenschäden, die auf die Tätigkeit des Auftragnehmers oder die Schlecht- oder Nichterfüllung der vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer unverzüglich zwecks Weiterleitung an die Versicherung schriftlich anzuzeigen.
10 Sonstige Bestimmungen
a) Der Bestand des Vertrages wird nicht durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser AGB, sonstiger Vertragsbedingungen oder durch etwaige Regelungslücken berührt. Eine unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen bzw. auszufüllen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung sowie der übrigen Regelungen des Vertrages weitestgehend entspricht.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Leistungen ist Fulda, sofern der Auftraggeber im Sinne des Gesetztes im kaufmännischen Verkehr handelt. Es gilt deutsches Recht.
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